Das Compliance Management bei LINNEMANN unterstützt Regelverstöße zu vermeiden. Entsprechend der Norm ISO 37301 basiert bei LINNEMANN das Compliance Management System auf den 5 empfohlenen Säulen.
Bei LINNEMANN haben wir die Vorgaben erkannt. Ziele wurden gesteckt und die Verantwortung nicht bei einem Compliance-Officer zur Bearbeitung abgegeben, sondern jedes Team-Mitglied wurde informiert und geschult. Jeder arbeitet aktiv mit.
Beispielhaft und ohne Priorität beschreiben wir im Folgenden die Themen, die im Compliance Management System aufgeführt sind und die uns bei unserer täglichen Arbeit begleiten. Diese Kontinuität sorgt für Bewusstmachung, Einhaltung, Prüfung und Verbesserung. So lassen sich Regelverstöße effizient vermeiden.
Die LINNEMANN GmbH orientiert sich an den Empfehlungen der DIN EN ISO 26000, um den Anspruch, gesellschaftlich verantwortlich zu handeln, nachvollziehbar zu gestalten.
A
B
Bisphenol A (BPA, CAS-Nr. 80-05-7)
Die Linnemann GmbH bestätigt hiermit, dass alle in ihrem Liefer- und Leistungsumfang enthaltenen Produkte im Hinblick auf Bisphenol A (BPA, CAS-Nr. 80-05-7) bewertet wurden.
Auf Grundlage der durchgeführten Bewertungen, vorliegender Lieferanteninformationen und der aktuell geltenden regulatorischen Anforderungen wird bestätigt, dass die Produkte die Vorgaben der Europäischen Union einhalten. Dies umfasst insbesondere:
- die Anforderungen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, einschließlich der Informationspflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) gemäß Artikel 33,
- die relevanten Beschränkungen gemäß REACH Anhang XVII, soweit anwendbar, sowie
- die Anforderungen an Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der durch die Verordnung (EU) 2024/3190 geänderten Fassung.
Unsere Edelstahl-Produkte enthalten typischerweise kein Bisphenol A, da dieser Stoff in der metallverarbeitenden Produktion nicht eingesetzt wird.
Für Produkte, die für Lebensmittelkontakt vorgesehen sind, wird sichergestellt, dass Bisphenol A nicht intentional bei der Herstellung verwendet wird und die strengen Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/3190 (einschließlich der geltenden Nachweisgrenzen) erfüllt werden.
Die Bewertung basiert auf den derzeit verfügbaren Informationen aus der Lieferkette sowie auf den aktuell gültigen gesetzlichen Anforderungen. Die LINNEMANN GmbH verfolgt regulatorische Entwicklungen kontinuierlich und wird erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um die fortlaufende Konformität sicherzustellen.
C
California Proposition 65 - Safe Drinking Water and Toxic Enforcement Act of 1986
California Proposition 65 ist ein Gesetz des US-Bundesstaates Kalifornien zum Schutz der Trinkwasserquellen vor der Verunreinigung durch Chemikalien, die bekanntermaßen Krebs, Geburtsfehler oder andere Fortpflanzungsschäden verursachen. Unternehmen, die in Kalifornien Produkte vertreiben sind dazu verpflichtet die Bevölkerung über die Exposition solcher Chemikalien zu informieren.
California Proposition 65 wir unter anderem durch eine in ihr geführte Liste mit weit über 1.000 Chemikalien, die unter Verdacht stehen krebserregend oder reproduktionstoxisch sind, umgesetzt. Ist eine dieser Chemikalien in einem Produkt enthalten, muss das Produkt mit einem entsprechenden Warnhinweis versehen werden.
Die LINNEMANN GmbH hat diesbezüglich ein freiwillige Abfrage über seine Lieferkette durchgeführt und möchte seine Kunden informieren, dass folgende Substanzen der momentanen California Proposition 65 in unseren Produkten enthalten sein können
Ruß, CAS: 1333-86-4
- Enthalten in eingeschwärzten Kunststoffen und Elastomeren
- Fest gebunden nicht einatembar
Nickel (metallisch), CAS: 7440-02-0
- Grundsätzlich in fast allen unseren metallischen Produkten enthalten
- Fest gebunden
Blei und Bleiverbindungen, CAS 7439-92-1
- Untenstehend finden Sie eine Liste mit Produkten mit erhöhten Bleianteilen
- Fest gebunden
Nach California Proposition 65 die Exposition einer Substanz und nicht die Konzentration im homogenen Werkstoff entscheidend für die Anbringung eines Warnhinweises. Die LINNEMANN GmbH liefert weder direkt in den US Bundesstaat Kalifornien noch kann die Verwendung der von uns gelieferten Produkte vorhergesehen oder bewertet werden. Ebenso werden keine Analysen zur Exposition von Seiten Linnemann durchgeführt.
Daher werden die Produkte der Linnemann GmbH nicht mit einem Warnhinweis nach California Proposition 65 gekennzeichnet.
Die LINNEMANN GmbH möchte darauf hinweisen, dass sich für Abnehmer von Produkten bedingt durch deren Verwendung gegebenenfalls weitere Verpflichtungen ergeben können.
Die LINNEMANN GmbH übernimmt keine Haftung für die Produkte, die in den Staat Kalifornien verkauft werden, wenn diese nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
Die aktuell gültige Liste sowie weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des OEHHA (California Office of Environmental Health Hazard Assessment). https://oehha.ca.gov/proposition-65
CDA – Confidential Agreement / Vertraulichkeits Vereinbarung
Vereinbarungen zur Geheimhaltung unterliegen nicht der gesetzlichen Regelung. Die LINNEMANN GmbH hat zur Beschreibung für die Geschäftspartner und Kunden eine Beschreibung zur Einhaltung der Vertraulichkeit formuliert, dem Team kommuniziert und stellt diese interne Beschreibung zur Verpflichtung bei Anfragen z.B. auf ein NDA – Non disclosure agreement zur Verfügung. Dabei ist darauf geachtet, dass die Zusagen zur Geheimhaltungseinhaltung haltbar sind.
China RoHS II
Die LINNEMANN GmbH bestätigt hiermit, dass alle ihre Produkte der Richtlinie GB/T 26572-2011 auch als China RoHS II bekannt, entsprechen. LINNEMANN liefert keine Produkte direkt in die Volksrepublik China. Ebenso bestätigt die LINNEMANN GmbH die Konformität nach der Richtlinie SJ/T 11363-2014 zur Kennzeichnungspflicht von giftigen und gefährlichen Stoffen in elektronischen Produkten.
Regulierte Substanzen und Grenzwerte:
- Blei (Pb) 0.1 %
- Cadmium (Cd) 0.01 %
- Quecksilber (Hg) 0.1 %
- Sechswertiges Chrom (Cr+6) 0.1 %
- Polybromierte Biphenyle (PBB) 0.1 %
- Polybromierte Diphenylether (PBDE) 0.1 %
Die LINNEMANN GmbH bestätigt, dass alle Produkte die Vorgaben nach China RoHS II erfüllen mit Ausnahme der untenstehenden Produkte:
Zu beachten ist, dass ausschließlich elektrische und elektronische Endprodukte mit der entsprechenden Kennzeichnung versehen werden müssen. Die LINNEMANN Gmbh liefert keine elektrischen und elektronischen Produkte und muss somit keine Kennzeichnung vornehmen, stellt jedoch seinen Kunden die notwendigen Informationen zur endgültigen Kennzeichnung zur Verfügung.
Code of Conduct
Der branchenübergreifende Code of Conduct beschreibt für den Maschinen- und Anlagenbau sowie die Elektro- und Digitalindustrie relevante Verhaltensgrundsätze und -standards, die verantwortungsvolle Unternehmen im Sinne eines verantwortungsvollen Handelns zu beachten haben.
Eine umfassende Beschreibung der Empfehlungen bietet der ZVEI (Verband der Elektro- und Digitalindustrie) und VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau) im Dokument » Download PDF – ZVEI-VDMA-CoC-final_2022-01_de.pdf
Die LINNEMANN GmbH wendet den Code of Conduct an, wie in diesem Dokument beschrieben.
Compliance Risk Management
Im Rahmen des Compliance Risk Assessment führt die LINNEMANN im Rahmen des Risikomanagements Risikoanalysen durch, identifiziert, beurteilt und kommuniziert, wie ggfls. Gefahren begegnet werden kann.
Conflict Minerals – Abschnitt 1502 des US Dodd-Frank-Act
Der Begriff „Konfliktmineralien“ unter Abschnitt 1502 (e)(4) umfasst die vier chemischen Elemente Zinn, Tantal, Wolfram und Gold, nach den englischsprachigen Initialen auch 3TGs genannt, die aus einem bestimmten Teil der Welt stammen, in dem ein Konflikt herrscht, der den Abbau und Handel mit diesen Mineralien beeinträchtigt.
Die LINNEMANN GmbH ist sich ihrer sozialen Verantwortung hinsichtlich Umwelt, Sicherheit, Gesundheit und Menschenrechte bewusst. Auch wenn die LINNEMANN GmbH nicht unter die Berichtspflichten des Dodd-Frank-Acts fällt, wird hierzu einmal jährlich auf freiwilliger Basis eine Abfrage der gesamten Lieferkette durchgeführt und ein CMRT (Conflict Minerals Reporting Template) für das vergangene Geschäftsjahr für unsere Kunden zur Verfügung gestellt.
Aktuelle Änderungen des Status von Schmelzhütten können nicht berücksichtig werden, sondern werden im darauffolgenden CMRT Reporting geprüft und berücksichtigt.
Über folgenden Link können Sie unser aktuell gültiges CMRT der Version 6.4 herunterladen.
» Download PDF – LINNEMANN_RMI_CMRT_6.4_24.06.2024 DE.pdf
Smelter Liste
» Download PDF – LINNEMANN_RMI_CMRT_6.4_24.06.2024 Smelter list DE.pdf
CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)
Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist eine EU-Richtlinie, die Unternehmen verpflichtet, detaillierte Berichte über ihre Nachhaltigkeitspraktiken zu veröffentlichen. Ab 2025 müssen Unternehmen in bestimmten Größenklassen und mit öffentlichem Interesse umfassende Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten (ESG) offenlegen. Ziel der CSRD ist es, mehr Transparenz und Vergleichbarkeit hinsichtlich nachhaltigen Wirtschaftens zu schaffen und Investoren sowie anderen Stakeholdern eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten.
Die LINNEMANN GmbH unterliegt aufgrund ihrer Größe und Rechtsform nicht den Reportingpflichten der CSRD. Dennoch ist bewusst nachhaltiges Handeln ein zentraler Leitgedanke des Unternehmens. Aus diesem Grund berücksichtigt die LINNEMANN GmbH regelmäßig Themen wie Ressourcen, Umwelt und Gesellschaft im Rahmen der Management Reviews. Diese Reviews erfolgen im Rahmen des zertifizierten Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001:2025. Die selbst gesetzten Ziele werden kontinuierlich überprüft, und gegebenenfalls werden Maßnahmen definiert und umgesetzt.
Das Ziel der LINNEMANN GmbH ist es, alle für den Betrieb verwendeten Ressourcen – sowohl natürlichen als auch sozialen Ursprungs – so einzusetzen, dass künftige Generationen in ihrer Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt werden.
D
Datenschutzerklärung
Die LINNEMANN GmbH nimmt den Schutz persönlicher Daten sehr ernst. Wir behandeln - soweit überhaupt erhoben - personenbezogene Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften EU-DSGVO Verordnung (EU) 2016/679.
Datenschutzbeauftragter: Bestellt ist Herr Kretzschmar, der Firma IT Services Dr. Krejci, Grüner Weg 60, 72766 Reutlingen, Germany.
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Die Verarbeitungstätigkeiten sind im Rahmen der Prozessbeschreibungen erfasst.
Datenschutz-Verpflichtung von Beschäftigten: Die Mitarbeiter Der Fa. LINNEMANN, die mit personenbezogenen Daten umgehen, haben die Datenschutzverpflichtung unterzeichnet
Informations- und Auskunftspflicht: Die Beschäftigten der Fa. Linnemann sowie Kunden und Partner erhalten auf berechtigte Anfrage Information über ggfls. gespeicherte personenbezogene Daten.
Löschen von Daten: Entsprechend der Verordnung werden Daten je nach Verwendungszweck unverzüglich nach Erhebung, nach Verwendung oder nach den geltenden Aufbewahrungsvorschriften gelöscht.
Sicherheit: Alle Daten der Fa. LINNEMANN sind vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt.
Auftragsverarbeitung: Es existiert ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit dem Webhosting-Anbieter
Datenschutzverletzungen: Die Adresse zur Online-Meldung eines Vorfalles ist bekannt und die Meldung kann unverzüglich erfolgen.
Dual Use – Erklärung
Für die im LINNEMANN-Katalog beschriebenen Produkte ist keine Ausfuhrlizenz bzw. Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in geänderter Fassung erforderlich. Die Produkte der LINNEMANN GmbH sind nicht in der Ausfuhrliste Anhang I der EG-VO gem. EG-Dual-Use-VO 428/2009 und der AWV erfasst.
Wir weisen darauf hin, dass die Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Ausfuhrware dem Ausführer obliegt.
Link zur „VERORDNUNG (EG) Nr. 428/2009 DES RATES vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)“
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R0428&from=LT
E
EMRT – Extended Mineral Reporting Template
Das Extended Minerals Reporting Template (EMRT) ist ein von der Responsible Minerals Initiative (RMI) entwickeltes Standard-Berichtstool. Es dient der Unterstützung von Sorgfaltspflichten zur Identifizierung und Offenlegung von Informationen über Lieferketten von derzeit sechs Mineralien: Kobalt, Glimmer sowie Lithium, Nickel, Kupfer und Naturgraphit.
Die Vorlage wurde am 20. Oktober 2021 eingeführt und im Jahr 2025 erweitert, um zusätzliche Mineralien in die Berichterstattung einzubeziehen.
Die Bereitstellung des EMRT erfolgt derzeit auf freiwilliger Basis und dient der Transparenz innerhalb der Lieferkette.
Über folgenden Link können Sie unser aktuell gültiges EMRT der Version 2.1 herunterladen.
» Download PDF – LINNEMANN EMRT 2.1 – 25.03.2026 DE.pdf
Smelter Liste
» Download PDF – LINNEMANN EMRT 2.1 – 25.03.2026 Smelter list DE.pdf
EUDR – Sorgfaltserklärung (European Deforestation Regulation)
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) hat das Ziel, sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen.
Hiermit bestätigt die Linnemann GmbH, dass für die unter den Anwendungsbereich der EUDR fallenden relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse die erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen gemäß den Vorgaben der Verordnung durchgeführt werden bzw. durchgeführt wurden.
Auf Grundlage dieser Sorgfaltsprüfung wurde festgestellt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, dass die betreffenden Rohstoffe oder Erzeugnisse nicht den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen.
Dies bedeutet insbesondere, dass die betreffenden Rohstoffe und Erzeugnisse:
- entwaldungsfrei sind,
- in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
- von einer ordnungsgemäßen Sorgfaltserklärung erfasst sind.
Die Erklärung bezieht sich ausschließlich auf die von der Verordnung erfassten relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, insbesondere Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie daraus hergestellte Produkte gemäß Anhang I der Verordnung.
Die Linnemann GmbH verfolgt die regulatorischen Entwicklungen kontinuierlich und stellt sicher, dass die geltenden Anforderungen der EUDR innerhalb der Europäischen Union eingehalten werden.
Die Anwendung der Verordnung erfolgt gemäß den aktuell gültigen Übergangsfristen:
- ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen,
- ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen (sofern anwendbar).
LINNEMANN GmbH
EUDR-Beauftragter
Martin Linnemann
Tübingen, 26.03.2026
F
G
Geheimhaltungserklärung
Geheimhaltung und Vertraulichkeit / Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)
Fragebögen oder Abfragen über Portale füllen wir aus rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht aus, da diese oftmals über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Verpflichtungen enthalten, die eine umfangreiche Prüfung erfordern und nicht ohne weiteres sichergestellt werden können.
Konform der gesetzlichen Vorgaben, abgeleitet von der EU-Richtlinie 2016/943, ist das Team LINNEMANN GmbH umfassend informiert über die Zielsetzung und über eine Arbeitsanweisung instruiert, wie mit Geschäftsgeheimnissen umzugehen ist.
Bei der Bearbeitung von Vorgängen erhalten und erfassen wir Daten verschiedenster Art. Alle Mitarbeiter der Firma LINNEMANN sind im Umgang mit Daten unterwiesen und verpflichtet, diese sorgfältig und vertraulich zu verwenden sowie sicher abzulegen. Daten werden an Dritte nur weitergegeben, wenn es vorgangsbezogen erforderlich ist. Die Firma LINNEMANN qualifiziert Ihre Prozesse zum Datenschutz durch den QS-Beauftragten und stimmt diese regelmäßig, auch mit einem externen Datenschutz-Beauftragten ab.
Alle eingehenden und ausgehenden Waren werden sorgfältig gelagert, verpackt und durch ausgesuchte Partner, die unser Vertrauen haben, versandt. Das gilt ebenso für Muster, die wir von Kunden oder Partnern erhalten.
H
I
J
K
Krisenmanagement
Krisen kündigen sich nicht an. Krisen können Firmen-interne und Firmen-externe Ursachen haben. Um im Krisenfall weiterhin strukturiert vorgehen zu können, hat die LINNEMANN GmbH Indikatoren definiert und Vorgehensweisen für verschiedene Szenarien definiert.
KRITIS und NIS-2 Dachgesetz
Die NIS-2-Richtlinie ist eine EU-weite Vorgabe zur Stärkung der Cybersicherheit und ersetzt die bisherige NIS-Richtlinie. Sie verpflichtet Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in kritischen Sektoren – wie Energie, Gesundheit, Verkehr, digitale Dienste und öffentliche Verwaltung – zur Umsetzung umfassender IT-Sicherheitsmaßnahmen.
Das KRITIS-Dachgesetz ist ein geplantes deutsches Gesetz zur Erhöhung der physischen Sicherheit und Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen. Es setzt die europäische CER-Richtlinie (Critical Entities Resilience Directive) um und ergänzt bestehende Regelungen zur Cybersicherheit, wie etwa die NIS-2-Richtlinie. Das Gesetz verpflichtet Betreiber in elf kritischen Sektoren – darunter Energie, Gesundheit, Transport, Wasser, Ernährung und Verwaltung – zur Einführung konkreter Maßnahmen, wie z. B. Zutrittskontrollen, Notfallplänen, Risikoanalysen und Meldepflichten.
Die LINNEMANN GmbH fällt nicht unter die gesetzlichen Verpflichtungen des KRITIS-Dachgesetzes oder der NIS-2-Richtlinie. Dennoch setzt das Unternehmen proaktiv zentrale Maßnahmen der NIS-2-Richtlinie um, um sich wirksam vor Cyberangriffen und anderen Gefährdungen zu schützen. Dabei berücksichtigt die LINNEMANN GmbH nicht nur digitale Sicherheitsaspekte, sondern stärkt auch die physische Sicherheit – beispielsweise durch biometriebasierte Zutrittskontrollen und gezielte Cybersecurity-Maßnahmen zur Erhöhung der betrieblichen Resilienz.
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Leitbild
Das Kulturmanagement in der LINNEMANN GmbH ist geprägt von einem Selbstverständnis, das verschiedene Grundsätze beinhaltet unter anderem Werte, Einstellungen, Verantwortung und Umweltbewusstsein.
Zur Firmenphilosophie gehört auch die praktizierte Connectivity. Das Team entwickelt seine Stärke aus der Gesamtheit. Funktionierende Kommunikationskanäle sind da eine wichtige Voraussetzung. Digitalisierung, Vernetzung und die Kommunikationsplattformen wie Feedback und Teambesprechungen sind bei LINNEMANN GmbH vorhanden und werden genutzt.
Lesen Sie im Leitbild der LINNEMANN GmbH über Selbstverständnis und Werte.
Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz – LkSG
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen zur Wahrung menschenrechtlicher und bestimmter umweltbezogener Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten.
Die Linnemann GmbH setzt die Anforderungen des LkSG gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben um. Hierzu gehören insbesondere:
- die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements,
- die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen,
- die Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen,
- die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sowie
- die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Dokumentations- und Berichtspflichten.
Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich sowie auf unmittelbare Zulieferer. Bei mittelbaren Zulieferern werden Maßnahmen ergriffen, sobald substantiierte Kenntnis über mögliche menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Pflichtverletzungen vorliegt.
Hinweise auf mögliche Risiken oder Verstöße können über das eingerichtete Beschwerdeverfahren gemeldet werden: beschwerde@linnemann-online.com
Ergänzend ist auf europäischer Ebene die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) in Kraft getreten. Diese wird das bestehende nationale Recht künftig erweitern und harmonisieren.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die CSDDD bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen. Die LINNEMANN GmbH verfolgt diese regulatorischen Entwicklungen kontinuierlich und wird ihre Prozesse entsprechend anpassen, um die zukünftigen Anforderungen fristgerecht zu erfüllen.
Die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Anforderungen im Bereich menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten wird sichergestellt.
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N
NIS-2 und KRITIS Dachgesetz
Die NIS-2-Richtlinie ist eine EU-weite Vorgabe zur Stärkung der Cybersicherheit und ersetzt die bisherige NIS-Richtlinie. Sie verpflichtet Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in kritischen Sektoren – wie Energie, Gesundheit, Verkehr, digitale Dienste und öffentliche Verwaltung – zur Umsetzung umfassender IT-Sicherheitsmaßnahmen.
Das KRITIS-Dachgesetz ist ein geplantes deutsches Gesetz zur Erhöhung der physischen Sicherheit und Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen. Es setzt die europäische CER-Richtlinie (Critical Entities Resilience Directive) um und ergänzt bestehende Regelungen zur Cybersicherheit, wie etwa die NIS-2-Richtlinie. Das Gesetz verpflichtet Betreiber in elf kritischen Sektoren – darunter Energie, Gesundheit, Transport, Wasser, Ernährung und Verwaltung – zur Einführung konkreter Maßnahmen, wie z. B. Zutrittskontrollen, Notfallplänen, Risikoanalysen und Meldepflichten.
Die LINNEMANN GmbH fällt nicht unter die gesetzlichen Verpflichtungen des KRITIS-Dachgesetzes oder der NIS-2-Richtlinie. Dennoch setzt das Unternehmen proaktiv zentrale Maßnahmen der NIS-2-Richtlinie um, um sich wirksam vor Cyberangriffen und anderen Gefährdungen zu schützen. Dabei berücksichtigt die LINNEMANN GmbH nicht nur digitale Sicherheitsaspekte, sondern stärkt auch die physische Sicherheit – beispielsweise durch biometriebasierte Zutrittskontrollen und gezielte Cybersecurity-Maßnahmen zur Erhöhung der betrieblichen Resilienz.
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Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Verordnung (EU) 2025/40
Die Linnemann GmbH nimmt ihre Verantwortung für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft sehr ernst.
Betroffen von der PPWR sind ausschließlich die von uns eingesetzten Transport- und Schutzverpackungen (z. B. Kartonagen, Schutzfolien, Paletten und Umreifungsbänder), die wir beim Inverkehrbringen unserer Produkte auf dem EU-Markt verwenden.
Unsere Position und Maßnahmen:
- Wir sind bereits nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) registriert (Registrierungsnummer: DE4681766215792) und erfüllen alle dortigen Pflichten, einschließlich Mengenmeldung und Bereitstellung von Rücknahme- und Verwertungsoptionen für B2B-Verpackungen.
- Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 einheitlich in der gesamten EU. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und stellt höhere Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Minimierung von Verpackungsabfällen, Design for Recycling sowie Kennzeichnung.
- Wir optimieren kontinuierlich unsere Verpackungsprozesse, um die zukünftigen Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Materialminimierung und harmonisierter Kennzeichnung vollständig zu erfüllen.
Sobald die finalen Durchführungsbestimmungen und harmonisierten Normen veröffentlicht sind, erhalten Sie an dieser Stelle weitere Informationen.
Für weitere Informationen oder spezifische Anfragen zu unseren Verpackungsmaterialien stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
PFAS – EU-Vorschriften zu Chemikalien
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind eine große Gruppe industriell hergestellter Chemikalien, die aufgrund ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften in zahlreichen Anwendungen eingesetzt werden. Hierzu zählen unter anderem Beschichtungen, Kunststoffe sowie Spezialanwendungen in der Industrie.
Innerhalb der Europäischen Union bestehen bereits verschiedene regulatorische Beschränkungen für einzelne PFAS-Stoffe und -Stoffgruppen. Darüber hinaus wurde im Jahr 2023 von fünf europäischen Ländern (Deutschland, Niederlande, Dänemark, Norwegen und Schweden) ein umfassender Beschränkungsvorschlag für PFAS im Rahmen der REACH-Verordnung bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht.
Dieser Vorschlag befindet sich derzeit im laufenden wissenschaftlichen Bewertungsverfahren. Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) hat seine Stellungnahme bereits abgeschlossen, während der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) im März 2026 einen Entwurf seiner Stellungnahme verabschiedet hat. Eine endgültige Entscheidung über eine mögliche weitergehende Beschränkung von PFAS auf EU-Ebene steht derzeit noch aus.
Weiterführende Informationen zum aktuellen Stand des Verfahrens sind auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) verfügbar: Website ECHA
Unabhängig davon gelten bereits heute spezifische regulatorische Anforderungen und Beschränkungen für bestimmte PFAS-Anwendungen (z. B. einzelne Stoffgruppen oder Anwendungen wie Feuerlöschschäume, für die seit 2025 eine eigene EU-Beschränkung besteht).
Die geltenden gesetzlichen Anforderungen und Beschränkungen in der Europäischen Union werden eingehalten.
POP- Verordnung (EU) 2019/1021
Unter persistent organischen Schadstoffen (kurz POP, persitent organic pollutants) versteht man organische Stoffe, die Mensch und Umwelt schädigen können und deren Abbau oder Umwandlung in der Umwelt nur sehr langsam erfolgt.
POP sind Gegenstand des Stockholmer Übereinkommens zu POP und des POP-Protokolls unter der United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution (CLRTAP). Beide völkerrechtliche Übereinkommen haben das übergreifende Ziel, Produktion, Verwendung und Freisetzung der Substanzen soweit wie möglich zu reduzieren bzw. zu beenden. Die Umsetzung in Europa erfolgte durch die am 20. Juni 2019 verabschiedete „Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe" (POP-Verordnung)“. Die Verordnung ist unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gültig und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht.
Die geregelten Stoffe unter der POP-Verordnung sind in den Anhängen I und II enthalten. In Anhang I werden die verbotenen Stoffe und in Anhang II die Stoffe mit Beschränkungen geführt. Artikel 3 der POP-Verordnung verbietet das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden aller in Anhang I geführten Stoffe.
Die LINNEMANN GmbH hat seine Lieferkette geprüft und kann bestätigen, dass keine der unter der Verordnung (EU) 2019/1021 geführten Substanzen in den Produkten der LINNEMANN Gmbh verwendet werden.
Diese Bestätigung beruht auf den Rückmeldungen unserer Lieferanten, die LINNEMANN GmbH führt keine eigenen Analysen und Tests seiner Produkte hinsichtlich der Verordnung (EU) 2019/1021.
Q
R
REACh – Verordnung (EG) 1907/2006
Am 1. Juni 2007 trat die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (kurz: "REACh") in Kraft. Als nachgeschalteter Anwender und Vertreiber von Erzeugnissen ist die Firma LINNEMANN GmbH nicht zur Registrierung von Chemikalien verpflichtet.
Nach Art. 33 der REACh-Verordnung unterliegt die Firma LINNEMANN der Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen, sofern in einem der gelieferten Produkte ein sehr besorgniserregender Stoff (SVHC) in einer Massenkonzentration über 0,1% enthalten ist.
Die Liste der SVHC-Stoffe wird von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) geführt und ist unter folgendem Link https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table einsehbar.
Die LINNEMANN GmbH möchte seine Kunden hiermit informieren, dass bis auf die untenstehenden Ausnahmen, keines der Produkte einen SVHC mit einer Massenkonzentration über 0,1% beinhaltet.
Keines der Produkte enthält einen Stoff der im Anhang XIV geführten zulassungspflichtigen Stoffe.
Ebenso werden die Stoffverwendungsverbote nach Anhang XVII eingehalten und beachtet.
RoHS – EU-Richtlinie 2011/65/EU mit Erweiterung 2015/863/EU
Die EU Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, kurz RoHS genannt, wurde 2013 durch die ElektroStoffV in deutsches Recht umgesetzt und umfasst 6 Stoffe. Im Jahr 2015 wurde die Liste der regulierten Stoffe durch die delegierte Richtlinie 2015/863/EU um weitere 4 Stoffe erweitert.
In Anhang II regulierte Stoffe der RoHS Richtlinie mit Grenzwerten der Konzentration in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozenten:
| • Blei | 0,1% |
| • Quecksilber | 0,1% |
| • Cadmium | 0,01% |
| • Sechswertiges Chrom | 0,1% |
| • Polybromierte Biphenyle (PBB) | 0,1% |
| • Polybromierte Diphenylether (PBDE) | 0,1% |
| • Butylbenzylphthalat (BBP) | 0,1% |
| • Dibutylphthalat (DBP) | 0,1% |
| • Diisobutylphthalat (DIBP) | 0,1% |
S
Sanktionen gegen Russland
Stellungnahme zur „VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014 DES RATES vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“
Mit dem 11. Sanktionspaket der EU tritt zum 30. September 2023 eine Nachweispflicht für Eisen- und Stahlimporte in Kraft.
Beschrieben sind die betreffenden Waren in ANHANG XVII — Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Artikel 3g. Die Liste mit den Zolltarifnummer-Gruppen 72…... und 73.….. ist nachzulesen unter Lexparency
https://lexparency.de/eu/32014R0833/ANX_XVII/
Konkret bedeutet das, dass ab dem 30. September 2023 zum Zeitpunkt der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahl Waren (Auflistung durch Lexparency) ein Nachweis über das Ursprungsland dieser Waren, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorgelegt werden muss.
Die LINNEMANN GmbH führt keine fertigen Metallwaren aus Russland ein, noch werden bei der LINNEMANN GmbH Vorprodukte aus Russland verarbeitet. Die LINNEMANN GmbH hat alle Lieferanten aufgefordert und achtet auf die entsprechenden Nachweise, dass die Vorgaben aus dem 11. Sanktionspaket eingehalten werden. Die LINNEMANN GmbH berücksichtigt ihrerseits bei der Ausstellung von Zeugnissen, dass die Nachweise aufgeführt sind.
STRT 3.2
Das Slavery and Trafficking Risk Template (STRT) ist eine kostenlose, quelloffene Datenerfassungsvorlage, die das Rückgrat der Sorgfaltspflichtprogramme für moderne Sklaverei in Unternehmen bildet. Sie wird von einem Entwicklungsausschuss gepflegt, der dafür sorgt, dass sie mit neuen Forschungsergebnissen und den sich entwickelnden Bedürfnissen der Branche Schritt hält. Sie ist Teil der Social Responsibility Alliance, einer Initiative, die sich dafür einsetzt, Unternehmen die Open-Source-Datenerfassungstools zur Verfügung zu stellen, die sie für den Aufbau sozial verantwortlicher Lieferketten benötigen. Details sind nachzulesen unter https://www.socialresponsibilityalliance.org/resource/W-STRT-Overview-230217.pdf
Die LINNEMANN GmbH beschreibt ihr Vorgehen unter dem Punkt Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz
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TSCA Section 6(h) – Toxic Substance Control Act Section 6(h)
Am 06. Januar 2021 wurden durch die USEPA (Unites States Environmental Protection Agency, kurz EPA) die finalen Regeln des Toxic Substance Control Acts Section 6(h) festgelegt, zur Reduzierung der Exposition gegenüber fünf persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Chemikalien. Diese Chemikalien reichern sich über die Zeit in der Umwelt an und können daher potentielle Risiken für die Bevölkerung und Verbraucher darstellen. Nachfolgend sind die fünf PBT Stoffe gelistet, die in den USA Beschränkungen unterliegen oder Verboten sind hinsichtlich Herstellung, Verarbeitung und/oder Verteilung im Handel:
Die LINNEMANN GmbH hat seine Lieferkette auf die fünf oben stehenden Substanzen geprüft und kann bestätigen, dass keine dieser Substanzen in den Produkten der LINNEMANN GmbH vorhanden sind.
Diese Bestätigung beruht auf den Rückmeldungen unserer Lieferanten, die LINNEMANN GmbH führt keine eigenen Analysen und Tests seiner Produkte hinsichtlich des Toxic Substance Control Act Section 6(h) durch.
U
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Verhaltenscodex
Der Umgang miteinander, der Umgang mit Partnern und Kunden ist bei der LINNEMANN GmbH geregelt und beschrieben. Im Leitbild sind einige der Grundsätze und das vereinbarte Verhalten beschrieben. Vernetzt ist der Verhaltenscodex im Compliance Management System z.B. mit dem Lieferkettensorgfaltsgesetz. Der Codex sieht vor, Kinderarbeit nicht zuzulassen, die Analysen der Lieferketten spüren solche Vergehen auf.
Verpackungsgesetz (VerpackG) – Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
» siehe Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)